Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den in den Tarifbestimmungen aufgeführten Linien bzw. Linienabschnitten der im Verkehrsverbund Mittelsachsen kooperierenden Verkehrsunternehmen.
Auszüge aus den Tarifbestimmungen
7 Unentgeltliche Beförderung
7.1 Kinder
Unentgeltlich befördert werden maximal drei Kinder bis einschließlich 6. Geburtstag in Begleitung mindestens einer Person nach dem 6. Geburtstag mit gültigem Fahrschein. Für weitere Kinder gilt: Maximal vier Kinder bis zum 6. Geburtstag nutzen gemeinsam einen Fahrschein für Kinder.
7.2 Schwerbehinderte/Blinde
Schwerbehinderte werden entsprechend den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX nur dann unentgeltlich befördert, wenn sie im Besitz des Schwerbehindertenausweises und des "Beiblattes des Versorgungsamtes" zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke sind. Die unentgeltliche Beförderung gilt nicht für die 1. Klasse. Bei Benutzung der 1. Klasse ist der VMS-Tarif einschließlich Übergang 1. Klasse zu zahlen.
Die Begleitung muss auf dem gültigen Schwerbehindertenausweis vermerkt sein. Besteht die Notwendigkeit ständiger Begleitung, ist die Begleitperson auch dann unentgeltlich zu befördern, wenn der Ausweisinhaber kein Beiblatt bzw. keine gültige Wertmarke vorweisen kann. Die unentgeltliche Beförderung gilt auch für Krankenfahrstühle und orthopädische Hilfsmittel. Statt einer Begleitperson kann auch ein Behindertenbegleithund unentgeltlich mitgenommen werden. Falls ein Schwerbehinderter mit Begleitperson und Behindertenbegleithund fährt, ist für den Hund ein Fahrschein zu lösen.
Blinde können sowohl einen Blindenführhund als auch eine Begleitperson unentgeltlich mitnehmen.
7.3 Polizei des Freistaates Sachsen, Bundespolizei, Zoll und Sächsische Sicherheitswacht
Vollzugsbedienstete der Polizei des Freistaates Sachsen, der Bundespolizei sowie Bedienstete des Zolls und der Sächsischen Sicherheitswacht in Uniform werden in den Verkehrsmitteln des Linienverkehrs im Verbundraum unentgeltlich befördert. Das Mitführen von Diensthunden ist ebenfalls unentgeltlich gestattet. Darüber hinaus werden gemeindliche Vollzugsbedienstete gemäß § 80 Sächsisches Polizeigesetz auf dem Gebiet ihrer Kommunen in Dienstkleidung unentgeltlich befördert.
In den Nahverkehrszügen gilt dies nur für die 2. Klasse.
10 Beförderung von Sachen und Tieren
(1) Handgepäck (einschließlich kleine Tiere in Behältern) sowie sonstiges Gepäck (Kinderwagen, Skier, Rodelschlitten) bei Unterbringung im Fahrgastraum wird kostenfrei befördert.
(2) Für sonstiges Gepäck bei Unterbringung außerhalb des Fahrgastraumes sowie für Tiere außerhalb von Behältnissen ist pro Gepäckstück bzw. Tier ein Einzelfahrschein oder eine Tageskarte zum Kindertarif zu lösen. Für Inhaber von Abo-Monatskarten zum Normaltarif bzw. 9-Uhr-Abo-Monatskarten ist die Mitnahme eines Hundes kostenfrei.
(3) Die Mitnahme von Fahrrädern ist für die Nutzer des VMS-Tarifes unentgeltlich.






