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Als rechtliche Grundlage für die zukünftige Vergabe des ÖPNV in der Stadt Chemnitz ist neben der EG-VO 1370/2007 das zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene, neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu beachten. Als kritisch wird derzeit die Finanzierung von Inves­ titionen betrachtet. Durch die Begrenzung der Förder­ mittelzusage auf die Mittelverwendung im laufenden Kalenderjahr sind komplexe Bauvorhaben organisato­ risch und technologisch kaum noch realisierbar. Eben­ falls entspricht die aktuelle Förderrichtlinie zur Beschaf­ fung von Omnibussen in keiner Weise den wirtschaft­ lichen Anforderungen der Verkehrsunternehmen, beein­ trächtigt einen kontinuierlichen Erneuerungsprozess und führtdamitzusteigendenInstandhaltungs­aufwen­dungen. Mit dem Wegfall der konkreten Zweckbindung der Kompensationszahlungen nach dem Entflechtungs­ge­ setz für Investitionen in den kommunalen Verkehr ab dem 1. Januar 2014 besteht die zunehmende Gefahr eines weiteren Abschmelzens der Bereitstellung von fi­ nanziellen Mitteln für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr. Zur Herstellung einer Planungssicherheit für Investi­ tionen in den Verkehrsunternehmen ist eine Quoten­ festlegung zur Mittelverwendung für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die Förderung des um­ weltfreundlichen öffentlichen Personennahverkehrs un­ abdingbar. Ebenfalls mit hohen Mehrkosten würde sich eine Ände­ rung der Richtlinie zur besonderen Ausgleichs­regelung zur EEG-Umlage für den Schienenbahnbetrieb auswir­ ken. Bei Erhöhung des Selbstbehalts der ermäßigten EEG-Umlage für den Betrieb von Schienenbahnen, be­ steht die Notwendigkeit, die Mehrkosten durch steigen­ de Fahrausweispreise zu kompensieren. Kosten­steige­ rungen von bis zu 37 Prozent bei den Netz­nutzungs­ entgelten sind bereits ab dem Jahr 2013 zu verzeichnen.

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