Als rechtliche Grundlage für die zukünftige Vergabe des ÖPNV in der Stadt Chemnitz ist neben der EG-VO 1370/2007 das zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene, neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu beachten. Als kritisch wird derzeit die Finanzierung von Inves titionen betrachtet. Durch die Begrenzung der Förder mittelzusage auf die Mittelverwendung im laufenden Kalenderjahr sind komplexe Bauvorhaben organisato risch und technologisch kaum noch realisierbar. Eben falls entspricht die aktuelle Förderrichtlinie zur Beschaf fung von Omnibussen in keiner Weise den wirtschaft lichen Anforderungen der Verkehrsunternehmen, beein trächtigt einen kontinuierlichen Erneuerungsprozess und führtdamitzusteigendenInstandhaltungsaufwendungen. Mit dem Wegfall der konkreten Zweckbindung der Kompensationszahlungen nach dem Entflechtungsge setz für Investitionen in den kommunalen Verkehr ab dem 1. Januar 2014 besteht die zunehmende Gefahr eines weiteren Abschmelzens der Bereitstellung von fi nanziellen Mitteln für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr. Zur Herstellung einer Planungssicherheit für Investi tionen in den Verkehrsunternehmen ist eine Quoten festlegung zur Mittelverwendung für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die Förderung des um weltfreundlichen öffentlichen Personennahverkehrs un abdingbar. Ebenfalls mit hohen Mehrkosten würde sich eine Ände rung der Richtlinie zur besonderen Ausgleichsregelung zur EEG-Umlage für den Schienenbahnbetrieb auswir ken. Bei Erhöhung des Selbstbehalts der ermäßigten EEG-Umlage für den Betrieb von Schienenbahnen, be steht die Notwendigkeit, die Mehrkosten durch steigen de Fahrausweispreise zu kompensieren. Kostensteige rungen von bis zu 37 Prozent bei den Netznutzungs entgelten sind bereits ab dem Jahr 2013 zu verzeichnen.