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1. Rückstellungen für Pensionen Die Rückstellungen für Pensionen werden aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens in HöhedesnachvernünftigerkaufmännischerBeurteilung notwendigenErfüllungsbetragesunterBerücksichtigung der „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Dr. Klaus Heubeck, einem Rechnungszinsfuß von 4,89 % p. a. (Bundesbank November 2013) und einem Rententrend von 1,37 % p. a. bilanziert. Als versicherungsmathematisches Be­ wertungsverfahren wurde das Anwartschafts­barwert­ verfahren angewendet. 2. Sonstige Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt, der notwendig ist, um alle am Bilanzstichtag drohenden Verluste und unge­ wissen Verbindlichkeiten abzudecken. In den sonstigen Rückstellungen sind u. a. ungewisse VerbindlichkeitenausSozialplan-undRestrukturierungs­ verpflichtungen (TEUR  3.000), Verbindlichkeiten aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zum Ausgleich aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhält­ nisses im Rahmen der demografischen Entwicklung (TEUR  1.247), Hauptuntersuchung Straßenbahnen (TEUR  2.088), Rückzahlungsrisiken aus Fördermitteln (TEUR  2.802), Erlösauskehrverpflichtungen aufgrund von Restitutionsansprüchen (TEUR  1.126), Schadens­ ersatzansprüchen (TEUR  1.393), Instandhaltungs­ver­ pflichtungen aus Betrauungsvereinbarung (TEUR 1.484), unterlassener Instandhaltung (TEUR  359), Rechts­ streitigkeiten (TEUR 406), Ausgleichszahlungen für den Ausbildungsverkehr nach ÖPNVFinAusG (TEUR  485), Rückbau/Altlasten (TEUR  357), Personal­entwicklungs­ konzept(TEUR 439),Jahresarbeitszeitkonten(TEUR 382), Umlageverpflichtungen(TEUR 304),Jubiläumszahlungen (TEUR  117) sowie Urlaubsrückstellungen (TEUR  117) enthalten. Die Bewertung der Jubiläumsrückstellungen erfolgt in HöhedesnachvernünftigerkaufmännischerBeurteilung notwendigenErfüllungsbetragesunterBerücksichtigung der „Richttafeln 2005 G“ von Dr. Klaus Heubeck. Als versicherungsmathematisches Bewertungsverfahren wurde das Anwartschaftsbarwertverfahren nach der Projected Unit Credit Methode unter Verwendung eines Zinssatzes von 4,89 % (Bundesbank November 2013) angesetzt. CVAG2013 46 # 47 Rückstellungen Die Vorschriften des BilMoG kommen bei der Ermittlung, Beibehaltung und Bewertung der Rückstellungen zur Anwendung. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden gemäß § 253 Abs. 2 S. 1 HGB mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst. Bei der Bewertung der Rückstellungen werden Kostensteigerungen berücksichtigt.

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