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CVAG2014 16 Stollberg 5 RISIKOBERICHT 5.1 Risikomanagement Das im Unternehmen implementierte Risiko­manage­ment­ system sichert mit vierteljährlichen Berichts­zeiträumen eine permanente Beobachtung von Risikofaktoren und versetzt die Unternehmensleitung in die Lage, frühzeitig nicht nur Risiken zu erkennen, sondern auch entspre­ chend gegenzusteuern. Das installierte Risiko­früh­er­ken­ nungs­system entspricht den Anforderungen des Ge­setzes zur Kontrolle und Transparenz im Unter­nehmens­bereich. Aus den periodisch durchgeführten Risikoreports, der jährlichen Risikoinventur und den Besprechungen des Risikomanagementgremiums wurden keine unterneh­ mensgefährdenden Risiken festgestellt. Die Bewertung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadens­höhe der Risiken wurde der aktuellen Ent­wick­ lung angepasst. Das Risikomanagement erfolgt bezüglich der Bewertung und der Einschätzung der möglichen Folgen in Ab­ stim­mung mit der Versorgungs- und Ver­kehrsholding Chemnitz GmbH. 5.2 Umfeld- und Branchenrisiken DieRisiken,diesichausderErfüllungderAnforderungen der EG-Verordnung Nr. 1370/2007 über öffentliche Per­ sonenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ergeben, unterliegen einer permanenten Beobachtung. Mit der Änderung und Verlängerung der Betrauungs­verein­ barung vom 26./27. Mai 2009 sind die Rahmen­bedin­ gungen zur Einhaltung geschaffen worden. Mit der Steuerung der wirtschaftlichen Geschäftsführung des Unternehmens über Zielgrößen zur Anreizregulierung und einer Bonus- und Malusregelung werden für die ge­ planten Aufwendungen und Erträge sowie mit den Aus­ gleichszahlungen zum Ergebnis die nach Beihilferecht höchstens ausgleichsfähigen Kosten eingehalten und eine Überkompensation vermieden. Bei der Auslegung der EG-Verordnung 1370/2007 sind die Auslegungs­leit­ linien vom 29. März 2014 zu beachten. Als rechtliche Grundlage ist für die zukünftige Vergabe des ÖPNV in der Stadt Chemnitz neben der EG-VO 1370/2007 das zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene, neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wirksam. Weiterhin ist eine eventuelle Änderung der EG-VO im Rahmen des vierten EU-Eisenbahnpaketes zu beachten. Als kritisch wird derzeit die Finanzierung von In­vesti­ tionen betrachtet. Durch die Begrenzung der Förder­ mittelzusage auf die Mittelverwendung im laufenden Kalenderjahr und die überwiegend erst im 2. Halbjahr erfolgende Bewilligung sind komplexe Bauvorhaben organisatorisch und technologisch kaum noch reali­ sierbar. Ebenfalls entspricht die aktuelle Förderrichtlinie zur Beschaffung von Omnibussen in keiner Weise den wirt­schaftlichen Anforderungen der Verkehrs­unter­neh­ men, beeinträchtigt einen kontinuierlichen Erneue­rungs­­ prozess und führt damit zu steigenden Instand­hal­tungs­ aufwendungen. Mit dem Wegfall der konkreten Zweck­bindung der Kom­pen­sationszahlungen nach dem Ent­flech­tungs­ gesetz für Investitionen in den kommunalen Ver­kehr ab dem 1. Januar 2014 besteht die zunehmende Gefahr eines weiteren Abschmelzens der Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr. Zur Herstellung einer Planungs­sicherheit für Investi­ tionen in den Verkehrsunternehmen ist eine Quoten­ festlegung zur Mittelverwendung für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die För­de­rung des um­ weltfreundlichen öffentlichen Personen­nahverkehrs unabdingbar. Die ab dem 1.08.2014 wirkende Änderung der Richtlinie zur besonderen Ausgleichsregelung zur EEG-Umlage für den Schienenbahnbetrieb mit einer Erhöhung des Selbst­behalts auf 20 % der festgelegten EEG-Umlage für den Betrieb von Schienenbahnen, führt ab dem Jahr 2015 zu Mehrkosten. Kostensteigerungen bei den Netz­nutzungsentgelten sind bereits zu verzeichnen.

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