43 Stufe 5 Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden zum Nennwert angesetzt. Bei Posten, deren Einbringlichkeit mit erkennbaren Risiken behaftet ist, werden angemessene Einzelwertberichtigungen sowie zur Abdeckung des allgemeinen Ausfallrisikos eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1,0 % auf Basis der nicht einzelwertberichtigten Forderungen vorgenommen. Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen (TEUR 6.553) betreffen mit TEUR 5.816 die Gesellschaf terin VVHC aus der Ausgleichszahlung der Betrauungs vereinbarung in Verbindung mit dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (TEUR 3.637), aus Vorsteuer/UmsatzsteuerimRahmenderumsatzsteuer lichen Organschaft (TEUR 959) sowie aus Kapitaler tragsteuer/Solidaritätszuschlag im Wesentlichen aus Zinserträgen im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft (TEUR 385), aus sonstigen Lieferungen und Leistungen (TEUR 510) und aus noch nicht ab zugsfähiger Vorsteuer (TEUR 325). Darüber hinaus sind u. a. gegen die City-Bahn Chem nitz GmbH, Chemnitz, Forderungen aus dem Ergebnis abführungsvertrag in Höhe von TEUR 574 sowie aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von TEUR 84 ent halten und gegen die Euro Traffic Partner GmbH, Chem nitz, Forderungen in Höhe von TEUR 78 aus Lieferungen und Leistungen enthalten. Die Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, (TEUR 8) betreffen mit TEUR 4 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und mit TEUR 4 Forderungen aus Gewinnausschüttung. Die sonstigen Vermögensgegenstände betreffen vor wiegend Forderungen aus Schadensersatzansprüchen und Forderungen aus erhöhtem Beförderungsentgelt. 3.2.3 Flüssige Mittel Die flüssigen Mittel sind zum Nennwert ausgewiesen. 3.2.4 Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten Es sind Vorauszahlungen für bestimmte Zeiträume nach dem Bilanzstichtag ausgewiesen. 3.3 Eigenkapital 3.3.1 Gezeichnetes Kapital Das gezeichnete Kapital beträgt TEUR 23.040. Es ist eingeteilt in 45.000 auf den Inhaber lautende Aktien zu je EUR 512,00. 3.3.2 Kapitalrücklage Die Kapitalrücklage beträgt TEUR 13.266. 3.3.3 Gewinnrücklagen Die Gewinnrücklagen betreffen ausschließlich die Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG und betragen TEUR 26.211.