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CVAG2014 44 Oelsnitz Stollberg 3.4 Rückstellungen Die Vorschriften des BilMoG kommen bei der Ermit­t­ lung,BeibehaltungundBewertungderRückstellungen zur Anwendung. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durch­schnitt­ lichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre ab­ gezinst. Bei der Bewertung der Rück­stel­lungen werden Kostensteigerungen berücksichtigt. 3.4.1 Rückstellungen für Pensionen Die Rückstellungen für Pensionen werden aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung not­ wendigen Erfüllungsbetrages unter Berücksichtigung der „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Dr. Klaus Heubeck, einem Rechnungszinsfuß von 4,66 % p. a. (Bundesbank September 2014) und einem Rententrend von 1,37 % p. a. bilanziert. Als versicherungsmathematisches Be­ wertungs­verfahren wurde das Anwart­schafts­barwert­­ verfahren angewendet. 3.4.2 Sonstige Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt, der notwendig ist, um alle am Bilanzstichtag drohenden Verluste und unge­ wissen Verbindlichkeiten abzudecken. In den sonstigen Rückstellungen sind u. a. ungewisse Ver­bindlichkeiten aus Sozialplan- und Restruk­turie­ rungs­verpflichtungen (TEUR 1.442), Verbindlichkeiten aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zum Aus­gleich aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeits­verhält­ nisses im Rah­men der demografischen Entwicklung (TEUR 1.243), Hauptuntersuchung Straßenbahnen (TEUR 1.775), Rückzahlungsrisiken aus Fördermitteln (TEUR 3.081), Erlösauskehrverpflichtungen aufgrund von Resti­tutions­ansprüchen (TEUR 1.181), Schadens­ ersatzansprüchen (TEUR 2.165), Instand­haltungs­ver­ pflich­tungen aus Betrauungsvereinbarung (TEUR 1.301), unterlassener Instandhaltung (TEUR 271), Rechts­strei­ tigkeiten (TEUR 456), Ausgleichszahlungen für den Ausbildungs­verkehr nach ÖPNVFinAusG (TEUR 399), Rückbau/Altlasten (TEUR  288), Personal­ent­wick­­ lungskonzept (TEUR 439), Jahresarbeitszeitkonten (TEUR 501), Umlage­verpflichtungen (TEUR 281), Bei­ träge Berufs­genossenschaft (TEUR 250), Jubi­läums­ zahlungen (TEUR 111) sowie Urlaubsrückstellungen (TEUR 137) enthalten. Die Bewertung der Jubiläumsrückstellungen erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages unter Berück­sich­tigung der „Richttafeln 2005 G“ von Dr. Klaus Heubeck. Als ver­sicherungsmathematisches Bewertungsverfahren wurde das Anwartschaftsbarwertverfahren nach der Projected Unit Credit Methode unter Verwendung eines Zinssatzes von 4,66 % (Bundesbank September 2014) angesetzt. Vom Wahlrecht zur Beibehaltung der Rückstellungen nach geänderter Bewertung der sonstigen Rück­stel­ lungen auf der Grundlage des BilMoG, Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, wurde für Sozialplan- und Restruk­ turierungsverpflichtungen, Jubiläums­rückstel­lungen, der Rückstellung für Vergütung für Neben­tätig­keit, für Umlageverpflichtungen sowie Selbstbehalt und Be­ arbeitungsgebühren HDN Gebrauch gemacht, da bis zum 31. Dezember 2024 der aufzulösende Betrag wieder zugeführt werden müsste. Der Betrag der Über­ deckung umfasst zum Stichtag 31. Dezember 2014 TEUR 57 und betrifft hauptsächlich die Rückstellung für Sozialplan- und Restrukturierungsverpflichtungen. Die Rückstellung wurde im Jahr 2007 aufgrund beschlos­ sener Restrukturierungsmaßnahmen gebildet und be­ rücksichtigt die in den Folgejahren zu erwartenden Kosten des Personalabbaus. Darüber hinaus macht die Gesellschaft von dem Wahl­ recht zur Beibehaltung von Aufwandsrückstellungen gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB Gebrauch. Der Betrag dieser Rückstellungen für Hauptuntersuchungen an Straßenbahnen, mögliche Schadensersatzleistungen an Dritte, Aufwendungen für Rückbau/Altlasten­entsor­ gung/Denkmalschutz sowie Pflasterschäden beträgt zum Bilanzstichtag TEUR 3.056.

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