CVAG2014 44 Oelsnitz Stollberg 3.4 Rückstellungen Die Vorschriften des BilMoG kommen bei der Ermitt lung,BeibehaltungundBewertungderRückstellungen zur Anwendung. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnitt lichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre ab gezinst. Bei der Bewertung der Rückstellungen werden Kostensteigerungen berücksichtigt. 3.4.1 Rückstellungen für Pensionen Die Rückstellungen für Pensionen werden aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung not wendigen Erfüllungsbetrages unter Berücksichtigung der „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Dr. Klaus Heubeck, einem Rechnungszinsfuß von 4,66 % p. a. (Bundesbank September 2014) und einem Rententrend von 1,37 % p. a. bilanziert. Als versicherungsmathematisches Be wertungsverfahren wurde das Anwartschaftsbarwert verfahren angewendet. 3.4.2 Sonstige Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt, der notwendig ist, um alle am Bilanzstichtag drohenden Verluste und unge wissen Verbindlichkeiten abzudecken. In den sonstigen Rückstellungen sind u. a. ungewisse Verbindlichkeiten aus Sozialplan- und Restrukturie rungsverpflichtungen (TEUR 1.442), Verbindlichkeiten aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zum Ausgleich aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhält nisses im Rahmen der demografischen Entwicklung (TEUR 1.243), Hauptuntersuchung Straßenbahnen (TEUR 1.775), Rückzahlungsrisiken aus Fördermitteln (TEUR 3.081), Erlösauskehrverpflichtungen aufgrund von Restitutionsansprüchen (TEUR 1.181), Schadens ersatzansprüchen (TEUR 2.165), Instandhaltungsver pflichtungen aus Betrauungsvereinbarung (TEUR 1.301), unterlassener Instandhaltung (TEUR 271), Rechtsstrei tigkeiten (TEUR 456), Ausgleichszahlungen für den Ausbildungsverkehr nach ÖPNVFinAusG (TEUR 399), Rückbau/Altlasten (TEUR 288), Personalentwick lungskonzept (TEUR 439), Jahresarbeitszeitkonten (TEUR 501), Umlageverpflichtungen (TEUR 281), Bei träge Berufsgenossenschaft (TEUR 250), Jubiläums zahlungen (TEUR 111) sowie Urlaubsrückstellungen (TEUR 137) enthalten. Die Bewertung der Jubiläumsrückstellungen erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages unter Berücksichtigung der „Richttafeln 2005 G“ von Dr. Klaus Heubeck. Als versicherungsmathematisches Bewertungsverfahren wurde das Anwartschaftsbarwertverfahren nach der Projected Unit Credit Methode unter Verwendung eines Zinssatzes von 4,66 % (Bundesbank September 2014) angesetzt. Vom Wahlrecht zur Beibehaltung der Rückstellungen nach geänderter Bewertung der sonstigen Rückstel lungen auf der Grundlage des BilMoG, Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, wurde für Sozialplan- und Restruk turierungsverpflichtungen, Jubiläumsrückstellungen, der Rückstellung für Vergütung für Nebentätigkeit, für Umlageverpflichtungen sowie Selbstbehalt und Be arbeitungsgebühren HDN Gebrauch gemacht, da bis zum 31. Dezember 2024 der aufzulösende Betrag wieder zugeführt werden müsste. Der Betrag der Über deckung umfasst zum Stichtag 31. Dezember 2014 TEUR 57 und betrifft hauptsächlich die Rückstellung für Sozialplan- und Restrukturierungsverpflichtungen. Die Rückstellung wurde im Jahr 2007 aufgrund beschlos sener Restrukturierungsmaßnahmen gebildet und be rücksichtigt die in den Folgejahren zu erwartenden Kosten des Personalabbaus. Darüber hinaus macht die Gesellschaft von dem Wahl recht zur Beibehaltung von Aufwandsrückstellungen gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB Gebrauch. Der Betrag dieser Rückstellungen für Hauptuntersuchungen an Straßenbahnen, mögliche Schadensersatzleistungen an Dritte, Aufwendungen für Rückbau/Altlastenentsor gung/Denkmalschutz sowie Pflasterschäden beträgt zum Bilanzstichtag TEUR 3.056.