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Die leichte Zugänglichkeit von Haltestellen und der nahezu stufenlose Übergang in Busse und Bahnen machen es möglich, dass immer mehr Fahrgäste mit Gepäck, Rollatoren, Rollstühlen, Kinderwagen, Fahrrädern und sonstigen Mobili- tätshilfen* öffentliche Verkehrsmittel nutzen. In der Folge werden unsere Fahrerinnen und Fahrer zunehmend mit den unterschiedlichsten Mobili- tätshilfen konfrontiert. Immer häufiger stehen sie vor der Frage, ob eine Beförderung von großen vierrädrigen Elektro-Scootern, schweren Elektro- Rollstühlen, dreirädrigen Fahrrädern, Pedelecs (mit/ohne Fahrerlaubnis) oder den unter dem Namen „Segway“ bekannten Freizeitgeräten zulässig bzw. überhaupt sicher möglich ist. Nut- zungskonflikte sind vorprogrammiert, weil auch die dafür zur Verfügung stehende Fläche in den Fahrzeugen schneller belegt ist. Aber wer wird mit welcher Mobilitätshilfe durch Bus und Bahn befördert, wer nicht? Gibt es eine Rang und Reihenfolge? Diese Fragen sind in den Beförderungsbedin- gungen der Verkehrsunternehmen geregelt. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen unter- stützt mit Empfehlungen entsprechend der Ent- wicklungen und auf Grundlage der EU-Richtlinie. Für Fahrgäste der CVAG sind die Beförderungsbe- dingungen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) bindend. Darin ist u.a. geregelt: Eine Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und behinderten Fahrgästen in Rollstühlen richtet sich nach den Vorschrif- ten des §2. Diese werden nur bis zu einer Größe von maximal 125 cm x 70 cm (Län- Mitnahme von Mobilitätshilfen in Bus und Bahn

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