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CVAGJournal l Ausgabe 03/2015 25AKTUELL ge x Breite) und einem Gesamtgewicht von maximal 350 kg befördert. Für eine höhere Traglast, was insbesondere Elektrorollstühle betrifft, sind die in den Bussen installierten ausklappbaren Rampen nicht ausgelegt. Die Sicherheit für den mobilitätseingeschränkten Fahrgast ist nicht mehr gegeben. Nach Möglichkeit sollen Fahrer und Fahrerin- nen dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer sowie mo- bilitätseingeschränkte Fahrgäste mit ortho- pädischen Hilfsmitteln (z.B. Rollator) nicht zurückgewiesen werden, sofern es die Bauart des Fahrzeuges zulässt und keine Vermin- derung der Verkehrssicherheit eintritt. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Fahrpersonal. Für E-Scooter (Seniorenmobil) besteht keine Beförderungspflicht, da sie kein anerkanntes Mobilitätshilfsmittel sind. Diese Einschrän- kung richtet sich nicht gegen die Person. Sie resultiert vielmehr aus dem erhöhten Sicher- heitsrisiko für die Person im E-Scooter und für die mitreisenden Fahrgäste. Die Gefahr ergibt sich aus der Bauart der Scooter. Jeder Fahrgast hat grundsätzlich eine Eigen- sicherungspflicht, das heißt, er muss sich und seine Mobilitätshilfe so sichern bzw. beauf- sichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Fahrbetriebes nicht gefährdet ist und an- dere Fahrgäste nicht geschädigt werden kön- nen. Die Begehbarkeit der Ein- und Ausstiege und der Durchgänge in den Fahrzeugen darf nicht beeinträchtigt werden. Wer hat Vorrang? Personen mit eingeschränkter Mobilität und Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen haben bei der Beförderung Vorrang gegenüber einem Frei- zeitgerät (z.B. Fahrrad). Der Transport von Sa- chen hat stets hinter der Mitnahme von Personen zurückzustehen. Warten an einer Haltestelle gleichzeitig mehrere Personen mit Hilfsmitteln (Rollstuhl, Rollator und Kinderwagen) als gleichzeitig mitfahren können, sollten die wartenden Fahrgäste selbst eine Rei- henfolge festlegen. Schwerbehinderten Fahrgäs- ten sollten der Vorrang eingeräumt werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Fahrgast, der sich be- reits im Fahrzeug befindet, einen Beförderungs- vertrag eingegangen ist und dafür bezahlt hat. Niemand kann verpflichtet werden, das Fahr- zeug zugunsten eines wie auch immer benach- teiligten Fahrgastes zu verlassen. Befindet sich ein Elternteil mit einem Kinderwagen bereits auf der Mehrzweckfläche und ist wegen des ansons- ten stark besetzten Fahrzeugs kein Platz mehr für einen Fahrgast im Rollstuhl, muss dieser Fahrgast auf den nächsten Bus warten. Hat ein Fahrgast mit Fahrrad bereits die Fahrt angetreten, kann er mangels Rechtsgrundlage nicht aufgefordert, sondern nur gebeten werden, die Fahrt zuguns- ten anderer Fahrgäste abzubrechen oder zu un- terbrechen, seien es behinderte Menschen oder Eltern mit Kinderwagen. Ergibt sich jedoch während der Fahrt, dass die Mitnahme eines Fahrrads oder einer anderen Mo- bilitätshilfe zu einer Gefährdung der Sicherheit führt, kann der Fahrgast aufgefordert werden, die Fahrt abzubrechen. Übersicht gibt Auskunft Die Übersicht auf den Seiten 26/27 stellt eine Empfehlung dar, welche Mobilitätshilfen be- vorzugt mitgenommen werden, welche nur bei Platzverfügbarkeit und welche ganz von der Be- förderung ausgeschlossen sind.

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