Chemnitzer Verkehrs-AG (CVAG)

Carl-von-Ossietzky-Straße 186, 09127 Chemnitz
 
Stand / Druckdatum: 03.11.2024

Barrierefreiheit | Chemnitzer Verkehrs-AG (CVAG)

 

 
 
 
 
 
 

Hier erreichen Sie uns

Postanschrift:
PF 1 14
09001 Chemnitz

CVAG
 Service-Center
Zentralhaltestelle Steig 1, im DAStietz
Moritzstraße 20
09111 Chemnitz
Zugang über Bahnhofstraße


Wir haben für Sie
geöffnet:

Montag - Freitag
07:00 - 19:00 Uhr
Samstag
08:30 - 17:00 Uhr

Unsere Servicemitarbeiter:innen nehmen Ihre Anfragen gern auch

telefonisch unter

+49 (0)371 2370-333 


oder per Mail an kontakt@cvag.de entgegen.
 

 

 
 
 
 
 

Barrierefrei unterwegs in Chemnitz

Unser Ziel als öffentlicher Personennahverkehr der Stadt Chemnitz ist es, Mobilität für alle anzubieten. Dazu gehört auch, die Mitnahme mobilitätseingeschränkter Personen sowie ihrer Mobilitätshilfen zu gewährleisten und vorhandene Barrieren abzubauen.

Gemeinsam mit der Behindertenbeauftragten der Stadt Chemnitz bemühen wir uns daher, Lösungen zu finden, die die Nutzung des ÖPNV für mobilitätseingeschränkte Personen so einfach und barrierearm wie möglich machen. Davon profitieren nicht nur Menschen mit temporären oder dauerhaften Behinderungen, sondern auch Menschen mit Kinderwagen sowie ältere und Menschen mit Gehhilfen.

 
 
 
 Barrierefreie Haltestellen
 
 
Unsere barrierefreien Haltestellen sind ausgestattet mit einer dynamischen Fahrgastinformation (DFI) inklusive Taster für akustische Ansagen und taktilen Leitelementen.

Außerdem ermöglichen Sie ein ebenerdiges Ein- und Aussteigen in unsere Fahrzeuge. Gemeinsam mit der Stadt Chemnitz arbeiten wir kontinuierlich daran, alle etwa 600 Haltestellen im Stadtgebiet barrierefrei auszubauen.
 
 
Informationen für Blinde und Sehbeeinträchtige Fahrgäste
 
 
Neben den dynamischen Fahrgastinformationen inklusiver Taster für akustische Ansagen und den taktilen Leitelementen an den Haltestellen sind auch unsere Fahrzeuge mit akustischen Ansagen ausgestattet.

Unsere Fahrgastinformationssysteme funktionieren weitestgehend nach dem Zwei-Sinne-Prinzip, so dass mindestens zwei der drei Sinne Hören, Sehen und Tasten Beachtung finden.
Die Infotainement-Bildschirme in unseren Bussen und Bahnen sind besonders kontrastreich, was das Abgrenzen der Farben einfacher gestaltet.
 
 
 Wer hat Vorrang?
 
 
Personen mit eingeschränkter Mobilität und Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen haben bei der Beförderung Vorrang gegenüber einem Freizeitgerät (z.B. Fahrrad). Der Transport von Sachen hat stets hinter der Mitnahme von Personen zurückzustehen.

Warten an einer Haltestelle gleichzeitig mehrere Personen mit Hilfsmitteln (Rollstuhl, Rollator und Kinderwagen) als gleichzeitig mitfahren können, sollten die wartenden Fahrgäste selbst eine Reihenfolge festlegen. Schwerbehinderten Fahrgästen sollte der Vorrang eingeräumt werden.

Grundsätzlich gilt, dass ein Fahrgast, der sich bereits im Fahrzeug befindet, einen Beförderungsvertrag eingegangen ist und dafür bezahlt hat. Niemand kann verpflichtet werden, das Fahrzeug zugunsten eines wie auch immer benachteiligten Fahrgastes zu verlassen. Befindet sich ein Fahrgast mit einem Kinderwagen bereits auf der Mehrzweckfläche und ist wegen des ansonsten stark besetzten Fahrzeugs kein Platz mehr für einen Fahrgast im Rollstuhl, muss dieser Fahrgast auf den nächsten Bus warten. Hat ein Fahrgast mit Fahrrad bereits die Fahrt angetreten, kann er mangels Rechtsgrundlage nicht aufgefordert, sondern nur gebeten werden, die Fahrt zugunsten anderer Fahrgäste abzubrechen oder zu unterbrechen, seien es behinderte Menschen oder Fahrgäste mit Kinderwagen.

Ergibt sich jedoch während der Fahrt, dass die Mitnahme eines Fahrrads oder einer anderen Mobilitätshilfe zu einer Gefährdung der Sicherheit führt, kann der Fahrgast aufgefordert werden, die Fahrt abzubrechen.
 
 
Unentgeltliche Beförderung
 
 
Schwerbehinderte Menschen werden gemäß § 228 ff. SGB IX unentgeltlich befördert. Zum Nachweis der Berechtigung sind der gültige Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorzuzeigen.

Folgende im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen berechtigen:

„B“  - zur Mitnahme einer Begleitperson und/oder eines Hundes
„Bl“ - zur Mitnahme eines Blinden-Führhundes als auch einer Begleitperson

 
 
 
 

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