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Vom Wahlrecht zur Beibehaltung der Rückstellungen nach geänderter Bewertung der sonstigen Rück­stel­ lungen auf der Grundlage des BilMoG, Art. 67 Abs. 1 S.  2 EGHGB, wurde für Sozialplan- und Restruk­tu­ rierungsverpflichtungen, Jubiläumsrückstellungen, der Rückstellung für Vergütung für Nebentätigkeit, für Umlageverpflichtungen sowie Selbstbehalt und Bear­ beitungsgebühren HDN Gebrauch gemacht, da bis zum 31.  Dezember 2024 der aufzulösende Betrag wieder zugeführt werden müsste. Der Betrag der Überdeckung umfasst zum Stichtag 31.  Dezember 2013 TEUR  282 und betrifft hauptsächlich die Rückstellung für Sozial­ plan- und Restrukturierungsverpflichtungen. Die Rückstellung wurde im Jahr 2007 aufgrund beschlos­ sener Restrukturierungsmaßnahmen gebildet und be­ rücksichtigt die in den Folgejahren zu erwartenden Kosten des Personalabbaus. Darüber hinaus macht die Gesellschaft von dem WahlrechtzurBeibehaltungvonAufwandsrückstellungen gemäß Art. 67 Abs. 3 S. 1 EGHGB Gebrauch. Der Betrag dieser Rückstellungen für Hauptuntersuchungen an Straßenbahnen, mögliche Schadensersatzleistungen an Dritte,AufwendungenfürRückbau/Altlastenentsorgung/ Denkmalschutz sowie Pflasterschäden beträgt zum Bilanzstichtag TEUR 3.453. » ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ

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